Gesetze / Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung
KlaCbMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCbMstrV%202020/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Absatz 2 oder Absatz 3 durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCbMstrV%202020/4#abs-2 (2) Es ist die Generalüberholung eines gebrauchten Klaviers, Flügels oder Cembalos zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCbMstrV%202020/4#abs-3 (3) Es ist die Neukonstruktion eines Klaviers, Flügels oder Cembalos zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCbMstrV%202020/4#abs-4 (4) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCbMstrV%202020/4#abs-5 (5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCbMstrV%202020/4#abs-6 (6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KlaCbMstrV%202020/4#abs-7 (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: